Muss die zu pflegende Person hierfür einen Pflegegrad haben?
Der Gesetzgeber fördert den Aufbau ehrenamtlicher Strukturen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Den rechtlichen Rahmen bietet der §45a des SGB XI. Dort steht auch, dass diese Leistungen Pflegebedürftigen zustehen. Somit stehen diese Einrichtungen nur Menschen mit Pflegegrad offen.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für die Finanzierung Regeln aufzustellen. So bezuschussen z.B. in Hessen Landkreise oder kreisfreie Städte das Angebot. Daran wird dann auch die Zweckbindung geknüpft. Da der Entlastungsbetrag von 125 € auch den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zusteht, kann dieser Betrag für die stundenweise Betreuung in einem solchen Gruppenangebot eingesetzt werden. Bei den Entlastungsleistungen gibt es kaum Einschränkungen in der Art der Entlastung. Somit kann der Betrag von 125 € pro Monat in vollem Umfang zur Finanzierung des Niedrigschwelligen Angebotes (hier werden ja vorwiegend Betreuungsleistungen und ggf. hauswirtschaftliche Versorgung geboten) genutzt werden.
Eine Besonderheit ist, dass die Summe von 125 € auch angespart werden kann. Wenn also eine pflegebedürftige Person zum Beispiel in einem Monat durch Krankheit keine Angebote wahrnehmen konnte ist der Betrag nicht verloren. Die Beträge aus einem Jahr können bis zum 30.06. des Folgejahres ausgegeben werden.
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