Mit wieviel Eigenanteil muss man für die Unterbingung in einer Demenz-WG rechnen?
Die sogenannte Demenz-WG nennt das Sozialgesetzbuch „Ambulant betreute Wohngruppe“ und regelt die speziellen Leistungen im §38a des SGB XI. Wie der Name schon sagt, stehen dem Bewohner einer solchen WG zuerst alle Leistungen der ambulanten Pflege einschließlich der häuslichen Krankenpflege zu. Dazu zählen auch Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tagespflege und Pflegehilfsmittel. Schließlich wohnt die pflegebedürftige Person ja in einer eigenen bzw. angemieteten Wohnung.
Um nun die speziellen Leistungen für eine Wohngruppe oder Wohngemeinschaft in Anspruch nehmen zu können, nennt das Gesetz folgende Voraussetzungen: Es müssen mindestens zwei weitere und es dürfen maximal bis elf andere Personen in einer Wohngruppe leben. Anders ausgedrückt sind das drei bis zwölf Personen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind, also der Pflegegrad 1 anerkannt ist. Ist das der Fall können die Pflegebedürftigen einen Betrag von pauschal 214 € von ihrer Pflegeversicherung beantragen, sofern sie eine Person beauftragen, um allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten. Weiterhin kann für Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung ein Betrag von bis zu 16.000 € / Maßnahme beansprucht werden. Das könnte der Einbau einer Pflegebadewanne, eines Treppenliftes oder einer Rampe am Haus sein.
Was können nun für Kosten zusammen kommen?
Prinzipiell sind drei Hauptgruppen an Kosten zu nennen:
- Die Miete und die Nebenkosten
- Der Aufwand für Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft
- Der Aufwand für Organisation
Je nach Größe der individuellen und der gemeinschaftlichen Mietfläche wird die Miete ermittelt. Aufschläge für Barrierefreiheit, Teilmöblierung sind üblich, auch der Verzicht des Vermieters auf Renovierung durch die Mieter ist möglich, erhöht jedoch die Miete. Terrassen und Balkone zählen nach den üblichen Berechnungsmethoden zumindest anteilig zur Mietfläche. Nebenkosten werden häufig pauschal erhoben, da es schwierig ist, die einzelnen Mieter getrennt abzurechnen. Warmmieten liegen zumeist, je nach Größe, Lage und Ausstattungsqualität bei 400 bis 700 € pro Monat pro Person.
Ein Teil der Pflegeleistungen wird durch die Sachleistung der Pflegeversicherung (Teilkasko-Prinzip!) abgedeckt. Hier rechnet der ambulante Pflegedienst mit der Pflegekasse direkt ab. Darüber hinaus werden möglicherweise weitere Pflegeleistungen, aber auch Betreuung und Hauswirtschaft durch den Pflegedienst erforderlich. Teuer wird das bei der sogenannten Spitzabrechnung, wenn also jeder Handgriff individuell vergütet wird. Hier haben sich jedoch verschiedene Modelle wie Pauschalierung, Teilpauschalierung oder Spitzabrechnung mit Kappungsgrenze etabliert. Wesentlich ist, dass bei freier Pflegedienstwahl die Koordination von Nachtwachen oder auch hauswirtschaftlichen Hilfen in der Gemeinschaft schwierig ist. Daher entscheiden die Mieter oft, einen Dienst kollektiv mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen. Einsparungen ergeben sich, wenn Angehörige oder nicht-pflegebedürftige Menschen in der WG wohnen oder diese regelmäßig unterstützen und z.B hauswirtschaftliche Versorgung oder Betreuung selbst erbringen. Für den zusätzlichen Aufwand können (abhängig vom Umfang) zwischen 1 und 2 Stunden je Bewohner täglich anfallen, wodurch Kosten zwischen 750 und 1.500 € im Monat entstehen.
Für die Lebens- und Reinigungsmittel die z.B. auch von Angehörigen oder Mitbewohnern besorgt werden ist es üblich eine Haushaltskasse zu führen. Hier werden auch kleine gemeinsame Anschaffungen angespart. Je nach Lebensstil sind hier Beträge zwischen 150 und 200 € monatlich üblich.
Der Aufwand für die Organisation wird durch den WG-Zuschlag abgedeckt. Die Aufgabe kann durch geeignete Angehörige oder Mitarbeitende des Pflegedienstes war genommen werden. Die Person muss der Pflegekasse namentlich genannt werden.
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